ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Liefer- und Zahlungsbedingungen der FRANS VERMEE GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Frans Vermee GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung oder bei Abschluß eines Vertrages gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers oder Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote der Frans Vermee GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Frans Vermee GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Aussendienstmitarbeiter, sowie die Angestellten der Frans Vermee GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabsprachen zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Aussendienstmitarbeiter und Angestellte der Frans Vermee GmbH sind zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen, sowie zum Inkasso, vorbehaltlich besonderer schriftlicher Vollmacht, nicht berechtigt.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben hält sich die Frans Vermee GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung der Frans Vermee GmbH genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer für Lieferungen im Inland. Für Auslandslieferungen sind die in der Auftragsbestätigung der Frans Vermee GmbH genannten Preise maßgebend, zuzüglich der jeweilig landesüblichen Kosten, wie Transport, Steuer, Zölle e.t.c. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, wie Montage, Inbetriebnahme, Personalschulungen e.t.c. werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Remagen, einschließlich normaler Verpackung. Seemäßige Verpackungen sowie Containerverpackungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt.
3. Bei Ersatzteilbestellungen unter einem Wert von 500,00 Euro erheben wir einen Mindermengenzuschlag von bis zu 150,00 Euro.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder – fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen Form.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Frans Vermee GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u.s.w., auch wenn sie bei Lieferanten der Frans Vermee GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Frans Vermee GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Frans Vermee GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Frans Vermee GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keinerlei Ersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Frans Vermee GmbH nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern die Frans Vermee GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Frans Vermee GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
5. Die Frans Vermee GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Frans Vermee GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers bzw. Bestellers voraus.
7. Kommt der Käufer bzw. Besteller in Annahmeverzug, so ist die Frans Vermee GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer bzw. Besteller über.
§ 5 Gefahrenübergang Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Käufer bzw. Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager der Frans Vermee GmbH oder deren Vorlieferanten verlassen hat. Dies gilt auch, wenn die Montage von der Frans Vermee GmbH übernommen worden ist. Falls der Versand ohne Verschulden der Frans Vermee GmbH unmöglich wird oder auf Wunsch des Käufers bzw. Bestellers verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer bzw. Besteller über.
2. Die Abnahme der von der Frans Vermee GmbH betriebsfertig zu erstellender Anlagen erfolgt im Anschluß an die betriebsfertige Montage. Die Frans Vermee GmbH fordert den Besteller zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Erklärt der Besteller innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht, wird die Abnahme als vollzogen betrachtet. Falls auf Wunsch des Bestellers die Anlagen vor der formalen Abnahme ganz oder teilweise in Betrieb genommen werden sollten, so wird die Abnahme vom Tage der Inbetriebsetzung an als vollzogen betrachtet. Kann die Anlage nach fertiggestellter Montage nicht in Betrieb gesetzt werden, aus Gründen, die beim Besteller liegen, so erfolgt die Stillegung auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wie auch die Kosten für daraus entstehende Schäden, wie Ausbesserung oder Reparatur, vom Besteller zu tragen sind.
§ 6 Gewährleistung
1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Frans Vermee GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Bei Verwendung von Ersatzteilen, die nicht dem Lebensmittelgesetz entsprechen, ist jede Haftung der Frans Vermee GmbH ausgeschlossen. In diesen Fällen ist der Käufer bzw.Besteller verpflichtet, die Frans Vermee GmbH von den Ansprüchen Dritter freizustellen.
3. Der Käufer bzw. Besteller muß der Frans Vermee GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind der Frans Vermee GmbH nach Entdeckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Käufer bzw. Besteller verpflichtet sich für die Frans Vermee GmbH die Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht zu beobachten und besondere Vorfälle oder mögliche Schadensquellen mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers bzw. Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt die Frans Vermee GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass:
a. das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Frans Vermee GmbH geschickt wird;
b. der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Service-Techniker der Frans Vermee GmbH zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Frans Vermee GmbH diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Frans Vermee GmbH zu bezahlen sind.
5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer bzw. Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen die Frans Vermee GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer bzw. Besteller zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Frans Vermee GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer bzw.Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden der Frans Vermee GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Frans Vermee GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Frans Vermee GmbH, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)-Eigentum der Frans Vermee GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) -Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Frans Vermee GmbH übergeht. Der Käufer bzw. Besteller verwahrt das (Mit-)-Eigentum der Frans Vermee GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Frans Vermee GmbH (Mit-)-Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer bzw. Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bzw. Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Frans Vermee GmbH ab. Diese ermächtigt den Käufer bzw. Besteller widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer bzw. Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer bzw. Besteller auf das Eigentum der Frans Vermee GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Frans Vermee GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Frans Vermee GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer bzw. Besteller.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers bzw. Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Frans Vermee GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Frans Vermee GmbH 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Frans Vermee GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers bzw. Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und wird den Käufer bzw. Besteller über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Frans Vermee GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Frans Vermee GmbH über den Betrag verfügen kann.
3. Gerät der Käufer bzw. Besteller in Verzug, so ist die Frans Vermee GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer bzw. Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Wenn der Frans Vermee GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers bzw. Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn der Frans Vermee GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers bzw. Bestellers in Frage stellen, so ist die Frans Vermee GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Frans Vermee GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Der Käufer bzw. Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn M.ngelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
§ 9 Konstruktionsänderungen
Die Frans Vermee GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte
1. Die Frans Vermee GmbH wird den Käufer bzw. Besteller oder dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer bzw. Besteller. Die Freistellungsverpflichtung der Frans Vermee GmbH ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, daß der Frans Vermee GmbH die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird, und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände der Frans Vermee GmbH, ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten, zuzurechnen ist.
2. Die Frans Vermee GmbH hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß sie entweder
a. die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Schutzrechte beschafft oder
b. dem Käufer bzw. Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Frans Vermee GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Frans Vermee GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Frans Vermee GmbH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung der Frans Vermee GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Frans Vermee GmbH.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Frans Vermee GmbH und ihrem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Koblenz.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.